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Brief für Unternehmer und Freiberufler des Monats Juli 2014


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Einkommensteuer: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

2.

Neues zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

3.

Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer

4.

Wer muss eBay-Verkäufe versteuern?

5.

Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen mittels CMR-Frachtbrief

6.

Lohnsteuerabzug Dritter - Haftungsfragen

7.

Steuerliches Einlagekonto: Falsche Angabe in Feststellungserklärung

8.

Mietkaution: Zur Verwertung im laufenden Mietverhältnis

9

Anwaltshaftung bei "Red Flag Due Diligence"

10.

Anwaltshaftung bei Legal Due Diligence

11.

Finanztransaktionssteuer: Klage gegen verstärkte Zusammenarbeit erfolglos

12.

Abzugsverbot der Gewerbesteuer

13.

Zur Anwendbarkeit von § 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

14.

BVerfG zu Richtervorlage des BFH zum Entfallen eines Verlustvortrags

15.

Kommunale Rettungsdienst-GmbH ist gemeinnützigkeitsfähig

16.

Kein Lohn für Schwarzarbeit

17.

Zur Schadensersatzpflicht beim Grundstücksverkauf

18.

Gesellschafterdarlehen: Abgeltungsteuer für Zinsen?

19.

Leasingvertrag: Zur Prozessführungsbefugnis

20.

Nutzung eines Dienstwagens: Zur Zuzahlung

21.

Zum Vorliegen einer Auswärtstätigkeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis


1. Einkommensteuer: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

Kernaussage
Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO), die ein Gesellschafter zahlen muss, weil eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ein abweichendes Wirtschaftsjahr beansprucht, sind nicht im Billigkeitswege zu erlassen. Die etwaigen Nachteile eines abweichenden Wirtschaftsjahres sind nicht sachlich unbillig, sondern Ausfluss der Wahlrechtsausübung.

Sachverhalt
Der alleinige Kommanditist einer Kommanditgesellschaft und alleinige Anteilseigner der X-GmbH veräußerte im November 2010 seine Anteile bzw. brachte sie in die Z-GmbH ein. Die Gesellschaften hatten ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.9. bis zum 31.8. eines Jahres. Aus der Umstrukturierung resultierte ein der Einkommensteuer des Gesellschafters unterliegender Gewinn. Durch das abweichende Wirtschaftsjahr bei den Gesellschaften wurde zunächst am 15.7.2011 ein Einkommensteuerbescheid erlassen, der einen geschätzten Gewinnanteil enthielt. Später, am 24.9.2012, wurde nach Erlass der Feststellungbescheide ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2010 erlassen, der den höheren Gewinn und dementsprechend eine Verzinsung der Nachzahlung beinhaltete. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin den Erlass des Zinsbescheids wegen sachlicher Unbilligkeit. Gegen die Ablehnung des Finanzamts erhob er Klage.

Entscheidung
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Sachliche Unbilligkeit sei nicht gegeben, da der Kläger einen Liquiditätsvorteil erzielt habe. Auch die Argumentation des Klägers, bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gelte eine günstigere Verzinsungsregelung von 23 statt 21 Monaten nach Entstehung der Steuer, konnte das Gericht nicht überzeugen. Denn bei derartigen Einkünften ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gesetzlich vorgeschrieben. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist hierfür jedoch ein Wahlrecht erforderlich. Da die Verzinsung somit auf der Wahlrechtsausübung basiere, stellt sie nach Auffassung des Gerichts keine Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkunftsarten dar.

Konsequenz
Bei der Ausübung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres müssen etwaige negative Folgen bei der Verzinsung in Kauf genommen werden. Steuerpflichtige, die offenkundig in die Verzinsung laufen, können diese durch eine vorherige Überweisung des Nachzahlungsbetrags vor Beginn des Zinslaufs an die Finanzkasse vermeiden.

2. Neues zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Einführung
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern. Allerdings kann Einfuhrumsatzsteuer auch festgesetzt werden, sofern Pflichten im Rahmen des Zollverfahrens verletzt werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen der Logistikbranche, z. B. Lagerhalter.

Rechtslage
Voraussetzung für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer war nach bisheriger Rechtsauffassung, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte, im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die eingeführten Waren hat. Lagerhalter waren daher bisher nicht berechtigt, Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, die ihnen gegenüber aufgrund von Pflichtverletzungen festgesetzt wird. Dieser Auffassung hat allerdings jüngst das Finanzgericht Hamburg widersprochen und einem Lagerhalter den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer gestattet.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun den Vorsteuerabzug durch den Lagerhalter abgelehnt. Zur Begründung verweist er darauf, dass die fraglichen Abgabenbescheide aus dem Jahr 2008 stammten, die Klage jedoch das Jahr 2009 betraf, da der Lagerhalter in diesem Jahr die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Voranmeldungen geltend gemacht hatte. Ein Abzug der Einfuhrumsatzsteuer sei jedoch nur im Jahr der Entstehung der entsprechenden Schuld möglich, das heißt im Jahr 2008 mit Ergehen der Bescheide über die Einfuhrumsatzsteuer.

Konsequenzen
Auf die für die Praxis entscheidende Frage, ob Lagerhalter überhaupt berechtigt sind, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, geht der BFH nicht explizit ein. Allerdings scheint er dies für möglich zu halten, da ansonsten die Ausführungen zum Zeitpunkt des Abzuges überflüssig wären. Insofern ist der Fall zwar für den Unternehmer schlecht gelaufen, gegebenenfalls für die Branche aber ein Erfolg, da es häufig um hohe Beträge geht (im Fall: zunächst ca. 2,8, später 1,8 Millionen EUR). Lagerhalter und andere betroffene Unternehmen der Logistikbranche sollten daher unter Berufung auf das Urteil den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer beantragen, dies aber der Finanzverwaltung gegenüber im Rahmen der Voranmeldungen auch offen legen. Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer muss dann im richtigen Jahr beantragt werden, das heißt im Jahr des Ergehens der jeweiligen Abgabenbescheide. Zu beachten ist hierbei, dass dem Zeitpunkt der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der jüngsten Rechtsprechung insoweit keine Bedeutung mehr zukommt.

3. Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer

Einführung
Wenn von Kfz-Nutzung die Rede ist, werden regelmäßig ertragsteuerliche Themen behandelt. Nur wenigen ist bewusst, dass es gerade Fragen des Vorsteuerabzuges von Firmenwagen sowie deren Umsatzbesteuerung in sich haben. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun die zu beachtenden Regelungen an die neuen Entwicklungen zum Vorsteuerabzug angepasst.

Neue Verwaltungsregelung
Auf 29 Seiten hat das BMF die Umsatzbesteuerung der Kfz-Nutzung durch Unternehmer (unter anderem Vereine) als auch Arbeitnehmer dargestellt. Behandelt werden insbesondere die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, die unternehmerische Mindestnutzung (10 %), der Vorsteuerabzug bei Anschaffung bzw. Miete oder Leasing und die Vorsteuerkorrekturen bei Änderungen des Umfangs der unternehmerischen Nutzung. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offen Fällen anzuwenden.

Konsequenzen
Das Schreiben war überfällig, da die letzte grundlegende Stellungnahme des BMF aus dem Jahr 2004 stammte und nur wenigen bekannt war. Gerade Unternehmer, die Firmen-Kfz auch privat nutzen, müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Denn durch die private Mitbenutzung werden diese Kfz nur zum Teil unternehmerisch genutzt, was einen vollständigen Vorsteuerabzug nur zulässt, sofern der Unternehmer das Kfz dem Unternehmensvermögen zuordnet. Versäumt der Unternehmer es, die Zuordnung gegenüber dem Finanzamt rechtzeitig offen zu legen, so riskiert er sogar den vollständigen Verlust des Vorsteuerabzuges. Bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern unterstellt das Finanzamt zudem, dass die unternehmerische Nutzung unter 10 % liegt, so dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, sofern der Unternehmer nicht eine höhere unternehmerische Nutzung nachweist. Zu beachten ist hierbei, dass im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der unternehmerischen Nutzung zuzurechnen sind. Das BMF lässt es unverändert zu, dass die Höhe der Kfz-Nutzung umsatzsteuerlich durch Schätzung ermittelt werden kann, was in der Praxis häufig übersehen wird, obwohl dies regelmäßig Vorteile bietet. Ebenso relevant ist das Schreiben für Vereine und ähnliche Organisationen, die Kfz im ideellen Bereich nutzen. Denn insofern scheidet ein Vorsteuerabzug aus, so dass die Vorsteuer aufzuteilen und zudem bei Änderung der Nutzung in Folgejahren gegebenenfalls zu korrigieren ist. Das Schreiben gibt hierzu zahlreiche Beispiele.

4. Wer muss eBay-Verkäufe versteuern?

Kernfrage
Wer beim Kiosk um die Ecke kauft, weiß mit wem er es zu tun hat. Bei Internetkäufen hingegen ist dies selten eindeutig. Dies stellt auch den Fiskus vor das Problem, denjenigen zu bestimmen, der die Umsätze erbringt.

Sachverhalt
Ein Ehepaar verkaufte "private" Gegenstände über eBay, die entweder einem der Ehegatten oder ihnen gemeinsam gehörten. Hierzu bedienten sie sich eines auf den Ehemann angelegten Nutzerkontos, das er unter einem Pseudonym (Nickname) betrieb. Im ersten Rechtsgang war zunächst streitig, ob die vorgenommene Veräußerung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über "ebay" der Umsatzsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass diese Umsätze der Umsatzsteuer unterlägen, da die Eheleute wie Händler agierten. Offen blieb allerdings noch die Frage, wer von den Ehegatten (einzeln oder gemeinsam) diese Umsätze zu versteuern hatte. Das Finanzamt hatte hier die Eheleute gemeinschaftlich als Steuerschuldner herangezogen. Die Sache wurde vom BFH an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Entscheidung
Für das FG Baden-Württemberg ist hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze allein entscheidend, wer im Außenverhältnis als Verkäufer auftritt. Bei Verwendung eines "Nicknamens" sei dies derjenige, der sich bei Eröffnung des eBay-Kontos diesen anonymen Nutzernamen hat zuteilen lassen. Der Ehemann war daher alleine Schuldner der Umsatzsteuer.

Konsequenzen
Wer umfangreich über das Internet Verkäufe tätigt, muss zwei Dinge beachten: Tritt er wie ein Händler auf, unterliegen seine Umsätze der Umsatzsteuer, sofern er die Grenze für Kleinunternehmer überschreitet (17.500 EUR). Lässt er Verkäufe Dritter über sein Nutzerkonto zu, so muss er damit rechnen, dass diese ihm zugerechnet werden. Dies ist zum einen von Bedeutung im Hinblick auf das Erreichen der Kleinunternehmergrenze, zum anderen schuldet der Verkäufer dann auch die Umsatzsteuer für Dritte. Auch wenn Verkäufe über das Internet selten die umsatzsteuerlich relevanten Grenzen überschreiten, so können Verkäufer das Risiko der Umsatzsteuer zu unterliegen verringern, in dem sie ihr Nutzerkonto ausschließlich für eigene Umsätze nutzen.

5. Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen mittels CMR-Frachtbrief

Einführung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Allerdings muss der liefernde Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Scheitert dies, so ergeben sich für die Lieferanten regelmäßig hohe Nachzahlungen.

Sachverhalt
Der Kläger verkaufte in den Jahren 2001 bis 2004 Haushaltswaren (Kochtopfsets, Messerblöcke etc.) für ca. 6,7 Millionen EUR steuerfrei nach Italien. Die Steuerfahndung warf ihm dagegen vor, "Billigartikel aus China importiert und über Straßenhändler international unter Vorspiegelung falscher Standards" verkauft zu haben. Die angeblichen Lieferungen nach Italien hätten nur der Verschleierung des unversteuerten Verkaufs gedient. Der Kläger wehrte sich hiergegen, in dem er versuchte die Lieferungen unter anderem über CMR-Frachtbriefe, Mautgebühren sowie Bestätigungen des Kunden nachzuweisen, da er die gesetzlich geforderten Belege nicht vorlegen konnte.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf lehnte die Klage ab, da der Kläger seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist. Die Anerkennung der CMR-Frachtbriefe scheitere unter anderem daran, dass diese keinen Spediteur als Transporteur auswiesen, sondern den italienischen Empfänger. Ferner fehle es an erforderlichen Ortsangaben. Das FG sah sich darüber hinaus nicht verpflichtet, durch Vernehmung von Zeugen etc., selbst zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen.

Konsequenzen
Der Fall betrifft zwar die Rechtslage vor Einführung der Gelangensbestätigung, ist aber auch aktuell von Bedeutung. So kann zum einen durch CMR-Frachtbriefe auch derzeit noch in bestimmten Fällen der Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen erbracht werden. Zum anderen bezieht das FG zu der Frage Stellung, inwieweit eine Steuerbefreiung aufgrund "objektiver Beweismittel" in Frage kommt, wenn die gesetzlich geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht werden. Das FG vertritt hierbei die restriktive Ansicht, dass hierbei nur die bereits vorhandenen "objektiven Beweismittel" zu berücksichtigen sind. Zusätzliche Ermittlungen, z. B. durch Befragung von Zeugen, lehnte das FG dagegen ab. Um diesbezüglich auch eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, hat das FG die Revision zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof nicht der Ansicht des FG folgt. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sollte es in der Praxis natürlich erst gar nicht so weit kommen. Unternehmen sollten daher prüfen, ob die Umstellung auf die neuen, spätestens zum 1.1.2014 geltenden Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen gelungen ist.

6. Lohnsteuerabzug Dritter - Haftungsfragen

Kernproblem
Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat. Doch damit nicht genug: Er haftet auch dann, wenn ein "Dritter" die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers trägt und dabei Fehler unterlaufen. Ein "Dritter" ist z. B. die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), die unter anderem Abgeltungszahlungen für Urlaubsentschädigungen an die Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft leistet und dabei auch steuerliche Pflichten zu beachten hat. Ob die Haftung des Arbeitgebers auch dann gerechtfertigt ist, wenn die ULAK auf einem von ihrem Finanzamt genehmigten Verzicht auf den Lohnsteuereinbehalt handelt, war Anlass eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Arbeitgeber war ein ausländisches Unternehmen des Maurer- und Betonhandwerks, das in Deutschland eine Zweigniederlassung betrieb und ausländische Arbeitnehmer auf inländische Baustellen entsandte. Die ULAK zahlte den im Tarifvertrag festgelegten Urlaubsanspruch an solche Arbeitnehmer ohne Lohnsteuer aus, die sich weniger als 183 Tage im Inland aufhielten. Hierbei berief sie sich auf ein Schreiben ihres Betriebsstättenfinanzamts, das in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Hessischen Finanzministerium ein Absehen vom Steuerabzug genehmigt hatte. Der Arbeitgeber war durch die von der ULAK übersandten Übersichten über die ausbezahlten Urlaubsvergütungen informiert. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung forderte das Finanzamt (offensichtlich unstreitig) Lohnsteuern der unter die 183-Tage-Regelung fallenden Arbeitnehmer nach und nahm den Arbeitgeber in Haftung. Dieser klagte gegen den Haftungsbescheid.

Entscheidung
Nachdem das Finanzgericht das falsche Finanzamt beim Erlass des Haftungsbescheids als ursächlich für die Stattgabe der Klage ansah, hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) materiell keinen Anlass für die Haftung des Arbeitgebers gesehen. Denn nach der Entscheidung des BFH fehlt es an einer vorschriftswidrigen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, wenn der Dritte beim Lohnsteuerabzug entsprechend einer Lohnsteueranrufungsauskunft verfährt oder den Lohnsteuerabzug nach den Vorgaben der zuständigen Finanzbehörden der Länder oder des Bundes vornimmt. Da die ULAK aufgrund des Schreiben ihres Betriebsstättenfinanzamts, welches im Einvernehmen mit dem Hessischen Finanzministerium gehandelt hatte, keine Lohnsteuer einbehielt, habe die ULAK folglich den "Weisungen und Vorschriften" des Auftrag gebenden Finanzamts Rechnung getragen und damit die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten. Der Haftungstatbestand sei in einem solchen Fall nicht erfüllt.

Konsequenz
Zahlungen an die ULAK führen in der Praxis häufig zu Verdruss bei Arbeitgebern der Baubranche. Ein doppeltes Ärgernis konnte durch die Entscheidung des BFH abgewendet werden.

7. Steuerliches Einlagekonto: Falsche Angabe in Feststellungserklärung

Kernaussage
Eine Berichtigung des bestandskräftig festgestellten Einlagekontos nach § 129 Abgabenordnung (AO) ist nicht möglich, wenn das Finanzamt den in der Feststellungserklärung angegebenen Wert von 0 EUR korrekt übernommen hat. Nach § 129 AO kann das Finanzamt Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Sachverhalt
In den Streitjahren 2007 bis 2009 hat die Klägerin (eine GmbH) in ihren Erklärungen zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos als Wert 0 EUR angegeben beziehungsweise das Feld freigelassen, obwohl der Wert tatsächlich höher war. Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto daraufhin mit 0 EUR fest. Den Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Bescheide nach § 129 AO aufgrund eines Übernahmefehlers des Finanzamtes lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Darüber hinaus wurde eine Revision nicht zugelassen. Das Finanzgericht begründete sein Urteil damit, dass in diesem Fall keine offenbare Unrichtigkeit vorliege. Der Finanzbeamte hätte auch mit den vorliegenden Bilanzen nicht erkennen können, dass die Angaben falsch waren, da die ausgewiesenen Kapitalrücklagen nicht mit dem steuerlichen Einlagenkonto übereinstimmten. Eine unrichtige Amtsermittlung sei keine offenbare Unrichtigkeit. Eine Berichtigung der Bescheide nach anderen Vorschriften sei auch nicht zulässig, da dafür nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden müssen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden treffen darf.

Konsequenz
Will eine Gesellschaft eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr durchführen, müssen die entsprechenden Beträge zur Verfügung stehen. Dies wird im Bescheid zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ausgewiesen. Lautet dieser Bescheid auf 0 EUR, ist eine steuerfreie Einlagenrückgewähr nicht zulässig.

8. Mietkaution: Zur Verwertung im laufenden Mietverhältnis

Kernaussage
Eine Vereinbarung, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Verwertung streitiger Forderungen zu verwerten, ist unzulässig.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin 1.400 EUR auf ein Kautionskonto. Eine Zusatzvereinbarung der Parteien zum Mietvertrag bestimmt: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen ..." Als die Klägerin später eine Minderung der Miete geltend machte, ließ sich der Beklagte während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen. Die Klägerin verlangt, den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung legte der Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Entscheidung
Die Revision blieb erfolglos. Die Richter entschieden, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der von der Klägerin bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Das Vorgehen des Beklagten widerspreche dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Der Vermieter habe die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhalte, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Die hiervon zum Nachteil der Klägerin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sei deshalb unwirksam.

Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Kaution soll die Ansprüche des Vermieters bei Mietbeendigung sichern - mehr nicht. Daher darf sie nicht zuvor verwendet werden.

9. Anwaltshaftung bei "Red Flag Due Diligence"

Kernaussage
Bei einer "Red Flag Due Diligence" schuldet der beratende Anwalt keine umfassende anwaltliche Beratung, sondern lediglich solche Angaben, die "Deal Breaker" betreffen, also Punkte, die für die Kaufentscheidung des Mandanten wesentlich sind.

Sachverhalt
Die Klägerin erwarb im Jahr 2006 die M.-Gruppe, die Tarifverträge mit der "Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) geschlossen hatte. Der Unternehmenskauf sollte von der Beklagten rechtlich begleitet werden. Hierzu beauftragte die Klägerin die Beklagte mit einer sogenannten "Red Flag Due Diligence", die sich auf die wesentlichen Aspekte beschränken sollte, die für die grundsätzliche Kaufentscheidung und die Wert- und Ertragsbildung der Zielgesellschaften wichtig waren (sogenannte "Deal-Breaker"). Der Due-Diligence-Report enthielt keinen Hinweis dahin gehend, dass die Wirksamkeit der Tarifverträge, die zwischen der M.-Gruppe und der CGZP abgeschlossen worden waren, aufgrund der möglicherweise nicht bestehenden Tariffähigkeit der Gewerkschaft zweifelhaft war. Die Klägerin erwarb die M.-Gruppe von der Verkäuferin zu einem Kaufpreis von 28 Millionen EUR mit nur sehr eingeschränkten Garantien. Im Jahr 2009 sprach das Arbeitsgericht Berlin der CGZP die Tariffähigkeit ab, was durch die folgenden Instanzen bestätigt wurde. Aufgrund der nichtigen Tarifverträge erhielt die M.-Gruppe Forderungen der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 2.066.881,70 EUR. Die Klägerin klagte infolgedessen auf Schadensersatz.

Entscheidung
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Bei einer "Red Flag Due Diligence" schulde der beratende Anwalt keine umfassende anwaltliche Beratung, sondern lediglich solche Angaben, die "Deal Breaker" betreffen, also Punkte, die für die Kaufentscheidung des Mandanten wesentlich sind. Hierzu habe die Frage der Tariffähigkeit nicht gezählt, da zum Zeitpunkt der Transaktion viele Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Frage der Tariffähigkeit und die damit verbundenen Nachzahlungsrisiken bestanden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Tarifunfähigkeit festgestellt werden würde, sei sehr gering gewesen, weshalb es sich nicht um einen Deal Breaker gehandelt habe.

Konsequenz
Das Urteil stellt das zweite Urteil innerhalb kurzer Zeit zur Haftung infolge einer Due Diligence dar. Auch hier haftet die Kanzlei nicht wegen mangelhafter Due Diligence. Entscheidend ist zunächst der konkrete Prüfungsmaßstab. Bei einer Red Flag Due Diligence ist folglich ein gröberer Prüfungsmaßstab anzusetzen. Aufgrund des Werkvertragscharakters muss der Mandant Ergänzung verlangen, wenn er nähere Prüfungen möchte. Andernfalls kann später kein Schadensersatz gefordert werden.

10. Anwaltshaftung bei Legal Due Diligence

Kernaussage
Der Rechtsanwalt kann nach einer Due Diligence nicht wegen unvollständiger Prüfung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die maßgeblichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden und es sich nicht um Unterlagen von herausgehobener Bedeutung handelt oder die vorgelegten Unterlagen konkreten Anlass zu Nachfragen geben.

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte eine Legal Due Diligence über ein bebautes Grundstück. Hauptmieter des Gebäudes war eine Anwaltskanzlei, organisiert in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft, die einen Mietvertrag mit einer festen Laufzeit bis Ende 2012 hatte. Den Mietvertrag hatten seinerzeit nicht alle Gesellschafter unterzeichnet. Die Mietverträge lagen bei der Prüfung vor. Die Klägerin kaufte das Objekt noch Ende Dezember 2006. Der beauftragte Due-Diligence-Report enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages. Im September 2009 kündigte die Sozietät den Mietvertrag mit Verweis auf die fehlenden Unterschriften und zahlte ab April 2010 den Mietzins nicht mehr. Die Wirksamkeit der Kündigung stellte das Landgericht Berlin fest. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie auf die nachträgliche Heilung des Formmangels vor Kaufvertragsabschluss hätte drängen können, wenn der Due-Diligence-Report einen entsprechenden Hinweis enthalten hätte.

Entscheidung
Das Kammergericht wies die Klage ab. Der Rechtsanwalt kann nach einer Due Diligence nicht wegen unvollständiger Prüfung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die maßgeblichen Unterlagen nicht vorgelegt worden sind und es sich nicht um Unterlagen von herausgehobener Bedeutung handelt oder die vorgelegten Unterlagen konkreten Anlass zu Nachfragen geben. Mangels konkreter Informationen hätte ein Hinweis des Anwalts auf eine möglicherweise unvollständige Unterzeichnung notwendigerweise abstrakt bleiben müssen. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Due Diligence. Mangels konkreter Anhaltspunkte konnte der Hinweis daher unterbleiben.

Konsequenz
Durch die Entscheidung - eine der ersten zur Haftung infolge einer Due Diligence - wird ein sachgerechter Haftungsmaßstab geschaffen. Der Mandant ist in der Pflicht, bei für ihn wichtigen Punkten den allgemeinen Prüfungsauftrag einer Due Diligence zu konkretisieren.

11. Finanztransaktionssteuer: Klage gegen verstärkte Zusammenarbeit erfolglos

Kernaussage
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies die Klage des Vereinigten Königreichs gegen den Beschluss über die Ermächtigung von elf Mitgliedstaaten zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Transaktionssteuer ab.

Sachverhalt
Das Vereinigte Königreich erhob gegen den Beschluss des Rates vom 22.7.2013 Klage. Dieser ermächtigt 11 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer. Als Begründung führte das Vereinigte Königreich in der Klage an, dass infolge des Beschlusses eine Steuer eingeführt werden würde, die nicht mehr in der Hoheitsgewalt des Staates liegen würde (Exterritorialität). Ferner entstünden sämtlichen nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten Kosten durch eine unausweichliche Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden und Amtshilfen im Steuerbereich.

Entscheidung
Der EuGH wies die Klage mit Urteil vom 30.4.2014 ab. Er wies darauf hin, dass sich seine Kontrolle auf die Gültigkeit der Ermächtigung zur verstärkten Zusammenarbeit beschränke. Die Ermächtigung selbst sei vom Vereinigten Königreich aber gar nicht in Frage gestellt worden, sondern die Argumente des Vereinigten Königreichs hätten sich auf Elemente einer möglichen zukünftigen Finanztransaktionssteuer bezogen. Daher war die Klage zurückzuweisen. Der Beschluss habe sich zudem auf die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit beschränkt. Die vom Vereinigten Königreich angefochtenen Punkte zur zukünftigen Finanztransaktionssteuer und zu aufkommenden Kosten seien aber gar keine Bestandteile des angefochtenen Beschlusses gewesen.

Konsequenz
Weitere Einwände können die Briten nur im Rahmen einer späteren Nichtigkeitsklage über einen Rechtsakt zur Durchführung der genehmigten verstärkten Zusammenarbeit richten.

12. Abzugsverbot der Gewerbesteuer

Kernaussage
Das Abzugsverbot der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist verfassungsgemäß. Die hiermit verbundene Einschränkung des objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.

Sachverhalt
Seit der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr und ist infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2008 Tankstellen mit Shops und Waschstraßen. In ihrer Körperschaftsteuererklärung berücksichtigte sie die Gewerbesteuer als nichtabziehbare Aufwendungen. Das Finanzamt setzte die Ertragsteuern erklärungsgemäß fest. Diesen Bescheid griff die Klägerin an. Sie ist der Ansicht, dass die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer im Rahmen der Gewinnermittlung für die Körperschaftsteuer verfassungswidrig ist. Insbesondere bei "pachtintensiven" Betrieben verstoße das Abzugsverbot gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und gegen die Eigentumsgarantie. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Einschränkung des sogenannten objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften, die mit dem Abzugsverbot verbunden ist, nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt, da sie im Gesamtzusammenhang mit den Steuerentlastungen hinreichend sachlich zu begründen ist. Eine Ungleichbehandlung von pachtintensiven Kapitalgesellschaften und pachtintensiven Personenunternehmen könne offen bleiben, da der Gesetzgeber aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nicht zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung der Besteuerungskonzepte verpflichtet sei. Auch ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie liege nicht vor. Nach Auffassung des Gerichts dürfte zwar der Schutzbereich betroffen sein, weil der Grundrechtsträger auch dann geschützt werde, wenn Steuerpflichten an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen, jedoch handele es sich aus den vorgenannten Gründen um eine zulässige Bestimmung der Schranken des Eigentumsrechts.

Konsequenz
Unter Umständen ist bezüglich der Steuerbelastung bei pachtintensiven Betrieben die Wahl der Rechtsform entscheidend.

13. Zur Anwendbarkeit von § 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Kernfrage
Um sicherzustellen, dass die standardisierten Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes für Wirtschaftsgüter einerseits und dauerhafte Nutzungen (Nießbrauch, Wohnrecht usw.) andererseits nicht dazu führen, dass der Kapitalwert der abzugsfähigen Nutzung höher sein kann als der Wert des Wirtschaftsgutes selber, ist im Bewertungsgesetz eine Höchstbetragsbegrenzung vorgesehen. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese Bewertungsvorschrift auch auf Erwerbe nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform anwendbar ist.

Sachverhalt
Geklagt hatte ein Erwerber, der Eigentum an einer Immobilie erworben hatte, an der ein lebenslanges Wohnrecht bestellt war. In der Schenkungsteuererklärung wurden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachten ermittelte Werten angegeben; allerdings verzichtete der Erwerber darauf, einen niedrigeren gemeinen Wert für das Objekt zu ermitteln und zu erklären. Das Finanzamt begrenzte in seinem Schenkungsteuerbescheid die Abzugsfähigkeit der lebenslangen Nutzung auf der Grundlage der bewertungsrechtlichen Begrenzungsvorschrift, in dem es den Grundbesitzwert durch 18,6 teilte und damit zu einem um rund die Hälfte geringeren Jahreswert der Nutzung gelangte als der Sachverständige. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zunächst Erfolg, wurde aber nunmehr durch den Bundesfinanzhof abgewiesen.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof erklärt die bewertungsrechtliche Begrenzungsvorschrift zunächst auch für die Rechtslage nach der Erbschaftsteuerreform für anwendbar, weil Sinn und Zweck der Norm sich nicht geändert hätten. Dies gelte jedenfalls, wenn die Nutzung erst nach Ermittlung des Grundbesitzwertes im Rahmen der vorgesehenen Bewertungsverfahren für Grundbesitz auf Ebene der Festsetzung der Erbschaftsteuer zum Abzug gelange (Stichwort: Abzug von auf dem Wirtschaftsgut lastenden Verbindlichkeiten mit ihrem Kapitalwert). Diese Vorgehensweise greife auch nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen ein, weil es dem Steuerpflichtigen unbelassen sei, die wertmindernde Nutzung bereits auf Bewertungsebene im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes zu berücksichtigen, was aber im konkreten Fall nicht erfolgt war.

Konsequenz
Die Entscheidung macht deutlich, dass Bewertungsvorschriften, wenn bei der Bewertung abzugsfähige Nutzungen eine Rolle spielen können, besonderes Augenmerk geschenkt werden muss. Insbesondere sollte eine Vergleichsrechnung dahingehend erfolgen, ob mit dem Kapitalwert der Nutzung nicht ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden kann. Auf Ebene der Steuerfestsetzung droht jedenfalls die Begrenzung der Abzugsfähigkeit.

14. BVerfG zu Richtervorlage des BFH zum Entfallen eines Verlustvortrags

Kernaussage
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft eine Übergangsvorschrift aus dem Körperschaftsteuergesetz (KStG), die den zeitlichen Anwendungsbereich einer im Jahr 1997 verschärften Vorschrift zum Entfallen des Verlustvortrags beim sogenannten Mantelkauf definiert.

Sachverhalt
Das KStG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Verluste aus dem laufenden Jahr in spätere Jahre vorzutragen. Hierzu wird ein sogenannter "verbleibender Verlustvortrag" gesondert festgestellt. Um der Veräußerung von Verlustvorträgen durch Übertragung von Geschäftsanteilen einer im Wesentlichen vermögenslosen Kapitalgesellschaften entgegenzuwirken, war Voraussetzung unter anderem die Beibehaltung der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft. Seit dem Jahr 1997 liegt wirtschaftliche Identität insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgeführt wird. Die verschärfte Regelung gilt grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997, ausnahmsweise aber erst für den Veranlagungszeitraum 1998, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität zwischen dem 1.1. und dem 5.8.1997 (Tag des Gesetzesbeschlusses) eingetreten ist. Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist eine GmbH, die bereits vor dem 1.1.1997 ihre wirtschaftliche Identität verloren hatte.

Entscheidung
Der BFH war der Auffassung, dass die in der Übergangsvorschrift enthaltene Stichtagregelung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Das BVerfG hielt die Richtervorlage für unzulässig. Der Vorlagebeschluss entspreche nicht den Begründungsanforderungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm. Er setze sich nicht ausreichend mit der einschlägigen fach- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Zudem vernachlässige er die sich aufdrängende Frage, inwieweit das Interesse des Unternehmens an einer tatsächlichen oder bestmöglichen Nutzung von Verlusten in späteren Veranlagungszeiträumen überhaupt schutzwürdig sei. Die Übergangsregelung diene weniger dem Vertrauensschutz als vielmehr der Abmilderung der wirtschaftlichen Konsequenzen der verschärfenden Regelung.

Konsequenz
Erneut stellte das BVerfG die Verfassungskonformität der Regelungen zum Entfallen des Verlustvortrags fest und erteilte dem BFH eine klare Absage.

15. Kommunale Rettungsdienst-GmbH ist gemeinnützigkeitsfähig

Kernaussage
Nach der Abgabenordnung (AO) verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Gemeinnützigkeit wird nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft in die Erfüllung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe der öffentlichen Hand eingeschaltet wird. Offen ist jedoch, ob eine Eigengesellschaft der öffentlichen Hand, mit der sich diese über eine GmbH privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist.

Sachverhalt
Eine kommunale GmbH betreibt einen Rettungsdienst als Eigengesellschaft eines Landkreises. Damit ist sie in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden. Das beklagte Finanzamt zweifelt an der Gemeinnützigkeit der GmbH und versagt die beantragte Steuerbefreiung, weil die GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich verpflichteten Landkreises tätig werde und daher die "Opferwilligkeit" fehle. Gegen die erlassenen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide klagt die GmbH schließlich und gewinnt vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Entscheidung
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein Rettungsdienst, der Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, auch dann gemeinnützig, wenn er in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist und Gesellschafter ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich obliegen. Zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten gehört unter anderem die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, so dass an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel besteht. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt werden, entspricht. Folglich ist die GmbH für die Leistungen, die sie gegenüber ihrem Träger erbringt, angemessen zu vergüten.

Konsequenzen
Das Urteil trägt zur Rechtssicherheit bei. Nunmehr ist geklärt, dass Eigengesellschaften grundsätzlich gemeinnützigkeitsfähig sind.

16. Kein Lohn für Schwarzarbeit

Kernaussage
Ein Unternehmer, der bewusst ganz oder teilweise Schwarzarbeit vereinbart, kann für seine Werkleistung keine Bezahlung verlangen. Durch den Verstoß gegen das gesetzliche Verbot zur Schwarzarbeit kann er zudem keinen Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung geltend machen.

Sachverhalt
Der beklagte Auftraggeber beauftragte die Klägerin mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 EUR einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 EUR, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet. Der Klage auf den restlichen Werklohn gab das Landgericht statt; das Oberlandesgericht (OLG) wies sie ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil des OLG.

Entscheidung
Beide Parteien haben bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) verstoßen. Damit ist der gesamte Vertrag nichtig und ein vertraglicher Anspruch auf den Werklohn ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich der Bereicherung, die darin besteht, dass der Beklagte die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, schließt eine Berufung auf Treu und Glauben aus.

Konsequenz
Nach diesem Urteil tragen Handwerker, die gegen das ScharzArbG verstoßen, das volle Risiko dafür, dass ihre Arbeit bezahlt wird. Demgegenüber trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass er mit seinen Mängelansprüchen ins Leere läuft.

17. Zur Schadensersatzpflicht beim Grundstücksverkauf

Kernaussage
Bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten ist der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt.

Sachverhalt
Die Klägerin kaufte von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 260.000 EUR. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Das Landgericht erließ ein Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 EUR sowie von 45.000 EUR als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind rechtskräftig. Nach weiteren Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten 499.728,86 EUR. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach Ansicht des Kammergerichts (KG) ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei (mindestens) 600.000 EUR, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 EUR beliefen und sie damit nur ca. 6 % über dem Verkehrswert lägen. Hiergegen gingen die Beklagten in Revision.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidung des KG auf. Bei unverhältnismäßigen Mangelbeseitigungskosten ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatz auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Bei Grundstücksverträgen kann davon ausgegangen werden, dass Mangelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreien Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

Konsequenz
Zutreffend zieht der BGH eine Obergrenze für Mängelbeseitigungskosten ein. Problematisch ist, wenn sich erst später herausstellt, dass die Kosten unverhältnismäßig sind. Entscheidend ist jedoch grundsätzlich der Beginn der Mängelbeseitigung. Nur dann besteht keine Ersatzpflicht, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht weiterführen würde.

18. Gesellschafterdarlehen: Abgeltungsteuer für Zinsen?

Kernaussage
Zinsen aus Gesellschafterdarlehen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahmeregelung von der Abgeltungsteuer wurde erneut gerichtlich bestätigt.

Sachverhalt
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Abgeltungssteuer auf Zinsen anzuwenden ist, die eine GmbH-Gesellschafterin auf Darlehen erhält, die sie der GmbH eingeräumt hat. Im Bescheid über die Einkommensteuer des Jahres 2009 wurden die Zinserträge aus dem Gesellschafterdarlehen als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und forderte eine Besteuerung der Erträge mit der Abgeltungssteuer. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Zur Begründung verwies es auf den Ausnahmetatbestand von der Abgeltungssteuer, wonach Zinseinnahmen nicht der Abgeltungssteuer zu unterwerfen sind, wenn die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner entrichtet würden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt sei. Die Klägerin hielt einen Anteil von 50 % an der Gesellschaft.

Entscheidung
Die Münsteraner Finanzrichter folgten dem Finanzamt und bejahten die Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmeregelung. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Alle Fälle, in denen Gesellschafter Einfluss auf die Darlehensaufnahme von Gesellschaften haben, würden steuerlich gleich behandelt. Für die unterschiedliche Behandlung von Darlehenszinsen, die an fremde Dritte und an Gesellschafter gezahlt werden, gebe es sachliche Gründe, die die unterschiedlichen Rechtsfolgen rechtfertigten.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht. Die Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmetatbestände von der Abgeltungssteuer war in anderen Entscheidungen bereits nicht bezweifelt worden. Das Finanzgericht hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

19. Leasingvertrag: Zur Prozessführungsbefugnis

Kernaussage
Ein Leasingnehmer kann im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion vom Leasinggeber wirksam ermächtigt werden, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen. Allerdings endet diese Befugnis, wenn der Ermächtigende seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung im Zuge der ausgesprochenen Kündigung des Leasingvertrags offen gelegt wird.

Sachverhalt
Die Klägerin übernahm einen Leasingvertrag über diverse Fitnessgeräte. Die später beklagte Lieferantin hatte nach Vorlage einer angeblich unterzeichneten Abnahmeerklärung von der Leasinggeberin ihren Kaufpreis von 102.660 EUR erhalten, die Geräte tatsächlich aber nicht geliefert. In den Leasingbedingungen fand sich eine Klausel, die im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung vorsah und damit vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kam, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden hatten. Nachdem die Klägerin erfolglos bei der Beklagten eine Auslieferung der Fitnessgeräte begehrt hatte, trat sie im Oktober 2008 vom Kaufvertrag zurück. Sie erhob im Dezember 2011 Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, während das Oberlandesgericht ihr statt gab. Die Beklagte erhob daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Gegen die Klausel bestanden keine durchgreifenden Bedenken. Es entspricht der üblichen Praxis, die auch durch die Rechtsprechung des Senats gebilligt ist, dass der Leasinggeber den Leasingnehmer durch eine Klauselgestaltung wirksam ermächtigen kann, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen zur Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen. Diese Ermächtigung ist jedoch endlich, soweit der Leasinggeber als Ermächtigender seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung sodann offenlegt. Denn insoweit ist der bedeutsame Schutz des Prozessgegners wegen desselben Streitgegenstandes nicht sowohl vom derzeitigen als auch vom ursprünglichen Forderungsinhaber gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, nicht mehr gewahrt.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Schwierigkeiten bei Ansprüchen im Leasing-Dreiecksverhältnis und die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen, die oft der AGB-Kontrolle unterliegen.

20. Nutzung eines Dienstwagens: Zur Zuzahlung

Kernproblem
Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar, dessen lohnsteuerliche Erfassung entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder typisierend nach der sog. 1 %-Regelung zuzüglich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt. Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Pkw, sind diese unabhängig von der Berechnungsmethode steuerlich abzugsfähig (gegebenenfalls unter Verteilung auf die Nutzungsjahre). Gleiches gilt für Leasingsonderzahlungen. Bei pauschalen Nutzungsentgelten vertreten Rechtsprechung und Verwaltung noch unterschiedliche Auffassungen. Das gilt auch für den Fall, in dem der steuerliche Sachbezug unter der Zuzahlung liegt und sich die Frage stellt, ob der übersteigende Betrag als Werbungskosten abzugsfähig ist.

Sachverhalt
Einem Arbeitnehmer wurde ein VW Golf als Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Hierfür musste er eine vertraglich vereinbarte monatliche Zuzahlung leisten, die vom Beschäftigungsgrad des Nutzers und dem Nettorechnungspreis abhängig war. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung unter Abzug der Zuzahlung und versteuerte 7.193 EUR. In seiner Einkommensteuerveranlagung beantragte der Arbeitnehmer die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode (2.218 EUR) und wollte die Zuzahlung (4.214 EUR) komplett als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Zuzahlungen nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils abzugsfähig und der übersteigende Betrag (1.997 EUR) der privaten Nutzung zuzurechnen sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg anhängig.

Entscheidung
Das FG ließ den Abzug der kompletten Zuzahlung als Werbungskosten zu. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Zuzahlungen objektiv mit der Berufstätigkeit im Zusammenhang ständen und subjektiv auch zur Förderung des Berufs verausgabt wurden. Kosten der privaten Lebensführung schloss der Senat aus, weil sich die Zuzahlungen nicht nach dem Verhältnis der privaten zu den beruflichen Fahrten richteten, sondern dem Beschäftigungsgrad. Zwar seien Zuzahlungen nach der Rechtsprechung vom Sachbezugswert abzuziehen, weil es insoweit an einer Bereicherung fehle. Die hierzu ergangenen Regelungen beträfen jedoch die "Einnahmen" und nicht die beim Senat streitige Ausgabenseite.

Konsequenz
Die Finanzverwaltung hat bereits die vom FG zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Einsprüche des Arbeitnehmers sind bei gleichen Sachverhalten mit Hinweis auf ein Ruhen des Verfahrens zu empfehlen.

21. Zum Vorliegen einer Auswärtstätigkeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

Kernproblem
Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) hat, kann Anknüpfungspunkt für viele steuerliche Fragestellungen sein. Dies gilt z. B. für die Bemessung von steuerlichen Sachbezügen bei der Überlassung eines Dienstwagens oder im Reisekostenrecht. Gleichwohl sind Fälle ohne das Vorliegen einer Arbeitsstätte denkbar. Das kann z. B. bei einer reinen Reisetätigkeit oder einem großen Stadt-, Hafen- oder Waldgebiet der Fall sein, aber auch bei dem Kehrbezirk des Schornsteinfegers oder einem Zeitungszustellbezirk. Solche Arbeitnehmer haben dann Dienstreisen und können u. a. Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate oder höhere Fahrtkosten geltend machen. Bei Probe- oder befristeten Arbeitsverhältnissen besteht dagegen noch keine einheitliche Rechtsprechung.

Sachverhalt
Ein Mechaniker hatte einen auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit 6 Monaten Probezeit abgeschlossen. Die Entfernung von seiner Wohnung betrug 9 km. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Ablauf der Befristung nicht fortgesetzt. In seiner Steuererklärung beantragte der Mechaniker zunächst für die Probezeit Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten nach den tatsächlich gefahren Kilometern, dann später im Klageverfahren auch noch Fahrtkosten für das gesamte Jahr. Er begründete dies neben der Probezeit mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der im Fall eines für 3 Jahre abgeordneten Beamten sowie eines 2 Jahre versetzten Bundeswehrsoldaten Reisekosten angesetzt hatte. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil eine Auswärtstätigkeit eine bereits vorhandene Arbeits-/Tätigkeitsstätte voraussetze. Der Mechaniker klagte vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

Entscheidung
Das FG Köln hat eine Auswärtstätigkeit verneint. Zutreffend habe das Finanzamt den Arbeitsplatz als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, denn die Auswärtstätigkeit setze in der Regel voraus, dass der Arbeitnehmer vorübergehend beruflich außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig werde. Zwar habe es der BFH in seiner Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass andere Fälle denkbar seien und nach Literaturmeinung gelte das auch bei Probearbeitsverhältnissen. Bei Sachverhalten wie dem Streitfall könne eine Auswärtstätigkeit aber nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Kontrollüberlegung bei typisierender Betrachtung zu dem Ergebnis käme, dass ein Familienumzug an den Tätigkeitsort nicht zuzumuten sei. Bei einer Entfernung von nur 9 km bliebe hierfür kein Raum.

Konsequenz
Die Revision ist zugelassen und wurde bereits eingelegt. Betroffene Arbeitnehmer sollten ihre Bescheide durch Einspruch offenhalten und das Ruhen des Verfahrens beantragen.



Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de